ÄNDERUNGEN IM NAMENSRECHT 2013

Mit dem BGBl. I, Nr. 15 / 2013 vom 11. 1. 2013 wurde das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) verlautbart, mit dem u.a. einige Neuerungen im Namensrecht erfolgten. Diese Änderungen sind mit 01.04.2013 in Kraft getreten und haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

 

Familienname der Ehegatten

Nach dem neuen Namensrecht können Ehegatten einmalig einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen, dessen Bildung sehr flexibel gestaltet ist. Lediglich wenn sich während der Ehe der Familienname eines Ehegatten ändert, ist eine neuerliche Bestimmung des Familiennamens möglich.

 

Gewählt werden kann der Familienname eines Ehegatten (bei Doppelnamen auch nur ein Teil davon) oder ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname. Handelt es sich bei den bisher geführten Namen um einen bzw zwei Mehrfachnamen, kann der gemeinsame Doppelname nur aus jeweils einem Bestandteil der Namen gebildet werden. Die verwendeten Namensteile und die Reihenfolge sind beliebig, aber für beide Ehegatten nur einheitlich wählbar.

 

Der Ehegatte, dessen Name nicht gemeinsamer Familienname wird, kann wie bisher seinen Namen (bei einem Doppelnamen einen Namensteil) dem Familiennamen voran- oder nachstellen, soferne der gemeinsame Familienname kein Doppelname ist.

 

Ein Doppelname ist stets mit Bindestrich zu führen und darf nicht mehr als zwei Namen enthalten. 

 

Bestimmen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, behalten sie bei Eheschließung ihre bisherigen Namen.

 

Familienname der Kinder

Kinder erhalten den gemeinsamen Familiennamen ihrer Eltern, wenn ein solcher existiert. Alternativ kann aber auch der Doppelname eines Elternteiles, der aus dem gemeinsamen Familiennamen und dessen bisherigen Namen gebildet wurde, zum Namen des Kindes bestimmt werden. 

 

Haben die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen bestimmt oder sind sie unverheiratet, erhält das Kind den Familiennamen der Mutter. Davon abweichend kann auch der Name jedes Elternteiles (bei einem Doppelnamen auch nur ein Bestandteil daraus) oder ein aus dem Namen der Eltern gebildeter Doppelname als Familienname des Kindes bestimmt werden. Der neue Doppelname ist mit Bindestrich zu führen und darf höchstens zwei Bestandteile haben.